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EU-Mindestlohnrichtlinie: Grundlagen, Vorgaben und Ziele

Gültig ab 2024

Im Oktober 2022 wurde die EU-Mindestlohnrichtlinie verabschiedet. Ihre Umsetzung soll bis 2024 erfolgen. Die Mitgliedsstaaten sollen dafür die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht übertragen. Ziel ist eine verbesserte Lohnsituation für alle Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten, die dem Lebensstandard am Ort ihrer Tätigkeit entspricht.
Die Richtlinie verpflichtet nicht zu einem flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn und gibt keinen gemeinsamen europäischen Mindestlohn vor, sondern sie soll die Bedingungen für die Festlegung, Aktualisierung und Durchsetzung von Mindestlöhnen verbessern und Referenzwerte bieten. Zudem soll die Tarifbindung in den Mitgliedsstaaten gefördert werden, da auch das als wichtiger Schalthebel zur Verbesserung der Lohnsituation allgemein und insbesondere im Niedriglohnsektor gilt.

Mindestlohnsituation in der EU

Nicht alle Mitgliedsstaaten der EU können einen flächendeckenden Mindestlohn aufweisen, der sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. In allen Staaten gibt es allerdings Mechanismen, die gewisse Lohnstandards gewährleisten. Dabei handelt es sich um gesetzliche Mindestlöhne, Tarifverträge oder eine Kombination aus beidem.

In Deutschland existiert seit 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn. Er liegt aktuell bei 12 € und ist damit zur Zeit der zweithöchste Mindestlohnsatz innerhalb der EU. Die genauen Konditionen der Mindestlohngestaltung in Deutschland können unter mindestlohn.expert nachgelesen werden.

Ziele der EU-MindestlohnrichtlinieBildquelle: Pixabay.com / jarmoluk

Spitzenreiter mit dem höchsten Mindestlohn der EU ist Luxemburg. In den osteuropäischen Mitgliedsstaaten liegt die Lohnuntergrenze vergleichsweise niedrig. Bulgarien nimmt dabei im EU-Vergleich mit 2,41 € pro Stunde den letzten Platz ein. Die südeuropäischen Länder liegen mit ihren Mindestverdiensten im Mittelfeld. Eine Ausnahme in Osteuropa bildet Slowenien. Mit 1.203 € Mindestverdienst bei Vollzeitbeschäftigung ist der Mindestlohn hier weit höher als in den anderen osteuropäischen Mitgliedsstaaten und auch höher als in den meisten südeuropäischen Mitgliedsländern.

Keinen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn haben Dänemark, Finnland, Schweden, Italien und Österreich, allerdings herrscht dort vielfach Tarifbindung. In Österreich etwa decken sogenannte Kollektivverträge etwa 98 % der Berufe ab. Dennoch sind auch dort nicht alle Beschäftigten durch Lohnuntergrenzen geschützt.

Ziele der Mindestlohnrichtlinie

In der EU profitieren nicht alle Beschäftigten von einem gesicherten gesetzlichen Mindestlohn. Existierende Mindestlöhne entsprechend wiederum nicht überall dem allgemeinen Lebensstandard und der sonstigen Lohnentwicklung.
Die EU-Mindestlohnrichtlinie soll diesbezüglich die Rahmenbedingungen verbessern, ohne dabei in die nationale Autonomie der Mitgliedsstaaten einzugreifen.

Unter anderem definiert die Richtlinie Referenzwerte für die Festlegung von Mindestlöhnen. Genannt werden 50 % des durchschnittlichen Lohns (Bruttomedianlohn) des jeweiligen Landes. Eine Anhebung auf 60 % des Bruttomedianverdienstes ist im Gespräch.

Die Richtlinie fordert zudem eine regelmäßige, angemessene Anpassung des Mindestlohns, sowie eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der Mindestlohnzahlung. Tarifverhandlungen sollen erleichtert und unterstützt werden. Länder mit weniger als 80 % tarifvertraglicher Abdeckung sind aufgerufen, Aktionspläne zu entwerfen, um Tarifverhandlungen zu fördern.

Umsetzung der Richtlinie in Deutschland

Deutschland erfüllt die Bedingungen der Richtlinie zurzeit teilweise. Der aktuelle Mindestlohnsatz entspricht 53 % des Bruttomedianlohns. Ein Referenzwert von 60 % würde hier eine Erhöhung notwendig machen.
Weit entfernt von der Erfüllung der EU-Vorgaben ist Deutschland bei der Tarifabdeckung, deren Ziel bei mindestens 80 % liegt. Die Tarifbindungsquote lag zuletzt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lediglich bei 48 % und gilt zudem als rückläufig. Somit zählt Deutschland zu den Ländern, die zur Entwicklung von Aktionsplänen aufgerufen sind.
Ebenfalls noch ausstehend, ist die Überführung der EU-Kriterien in die nationale Gesetzgebung durch Aufnahme ins Mindestlohngesetz.

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Die Personalbegriffe umfassen umschreibende Begriffe wie etwa die Teilzeitarbeit ebenso wie etwa neuere Begriffe, die in den Medien immer öfter vorkommen und dazu gehört Lebenslanges Lernen auch. Zahlen werden gerne rund um das Personal eingesetzt wie auch bei 9-2-5 und es gibt Begriffe, die völlig klar sind wie etwa der Betriebsrat oder auch die Freiberufler. Die Gesundheit ist gleichfalls ein Thema, wie etwa auch die Frage einer betrieblichen Krankenversicherung.

Auffällig ist bei den Personalbegriffen, dass viele im englischen Sprachraum entstandene Definitionen 1:1 im Deutschen ohne Übersetzung verwendet werden. Job ist fast schon ein deutsches Wort, Arbeitsplatz wird immer seltener gesagt. Andere Beispiele sind Skill Matching oder Time to hire.

Das Personalwesen ist auch eine Kostenfrage und so kann man sich überlegen, die Lohnverrechnung an ein Lohnbüro auszulagern. Und auch die Methoden ändern sich, wie etwa die Suche in sozialen Medien - Stichwort Facebook Recruiting. Auch das Wohlfühlen am Arbeitsplatz führte zu neuen Trends wie der Onboarding-Strategie. Und generell spielt das Geld eine Rolle und es gibt viele Themen, wie etwa die EU-Mindestlohnrichtlinie.

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EU-MindestlohnrichtlinieArtikel-Thema: EU-Mindestlohnrichtlinie: Grundlagen, Vorgaben und Ziele
Beschreibung: Die 🏢 EU-Mindestlohnrichtlinie gilt ab 2024 und soll die ✅ Lohnsituation der Beschäftigten in den EU-Mitgliedsstaaten absichern und/oder verbessern.

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